JARITZ Software GmbH  (seit 1987)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Aus einem stillschweigenden Verzicht unsererseits auf die Beachtung der Schriftform in der Vergangenheit kann kein grundsätzlicher Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden. Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden erst durch schriftliche Bestätigung oder Beginn der Ausführung des Auftrags durch die Jaritz Software GmbH verbindlich. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Bei Nichteinhaltung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder die Aufträge zu streichen.

 

2. Preisstellung

Alle Angebote und Verkäufe verstehen sich freibleibend ab Firmensitz. Genannte Preise sind, soweit nicht gesondert ausgewiesen, exklusive der gesetzliche Mehrwertsteuer angegeben.

 

3. Lieferung

Der Versand von Ware erfolgt in der Regel durch die Deutsche Bundespost und in jedem Fall mit Versendungsnachweis. Ware gilt als ab Lager geliefert und reist auf Kosten und Gefahr des Käufers ohne irgendwelche Verbindlichkeiten des Verkäufers. Versandstücke werden in Höhe Ihres Wertes versichert.

 

4. Lagerung

Bei erforderlich werdender Lagerung lagert die Ware für Gefahr und Rechnung des Käufers ohne irgendwelche Verbindlichkeiten des Verkäufers.

 

5. Lieferungsverzug

Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ist der Käufer entsprechend §326 Abs. 1 BGB berechtigt und verpflichtet, dem Verkäufer eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen. Ansprüche auf Schadensersatz infolge verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. Umstände der höheren Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren oder unmöglich machen, geben dem Verkäufer das Recht, entweder seine Leistung durch Beseitigung der Behinderung zu erbringen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

6. Mängelrügen

Mängelrügen sind innerhalb 8 Tagen schriftlich zu erheben. Ist eine Rüge berechtigt, erfolgt nach unserer Wahl entweder Instandsetzung oder Umtausch der gerügten Teile. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche sind ausgeschlossen.

 

7. Gewährleistung

7.1 EU-Richtlinie

Eine Gewährleistung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf bei Verlust des Gewährleistungsanspruchs an dem bemängelten Stück nichts geändert werden. Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen besteht die gleiche Gewährleistung wie für die ursprüngliche Leistung, und zwar nur bis zum Ablauf der für diese geltenden Gewährleistungspflicht. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Soweit wir einen gerügten Mangel anerkennen, übernehmen wir alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Frachtkosten und -risiken sowie Reisekosten und Spesen, bei Einsatz beim Besteller, gehen zu Lasten des Kunden. Erfüllungsort der Gewährleistung ist, sofern nicht anders vereinbart, der Firmensitz. Eine Haftung für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung der gelieferten Ware entstanden sind, wird ausgeschlossen. Der Empfänger ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und Datensicherung. Wird an dem bemängelten Stück bei Überprüfung kein Mangel festgestellt, trägt der Besteller die Kosten der Überprüfung. Es werden nur solche Mängel anerkannt, die anhand der Mängelbeschreibung des Bestellers nachvollziehbar sind

 

7.2  Herstellergarantie

Über die  gesetzliche Gewährleistung hinaus geben verschiedene Hersteller eine erweiterte Garantie. Soll diese in Anspruch genommen werden ist das zu beanstandende Teil vom Käufer direkt an den Hersteller zu versenden und dort der Gewährleistungsanspruch anzumelden. Soll diese Leistung durch uns erbracht werden, müssen die hierfür entstehenden Kosten für Montage, Verpackung und Porto dem Verkäufer erstattet werden.

 

8. Garantieausschluss

Von einer Gewährleistung sind folgende Bereiche ausgeschlossen:

8.3.1 Software

Eine Gewährleistung erfolgt ausschließlich nur im Rahmen der Lizenzvereinbarung des Herstellers der Software. Werden vom Besteller Änderungen am von uns installierten Betriebsystem oder an dessen Treibern vorgenommen oder installiert der Besteller Software, die das Betriebssystem negativ beeinflusst, kann auf die Softwareinstallation keine Gewährleistung übernommen werden. In diesem Fall muss eine kostenpflichtige Instandsetzung bzw. Neuinstallation des Betriebssystems durchgeführt werden

 

8.3.2 natürliche Abnutzung

Bei aus der Sache bedingter natürlicher Abnutzung kann keine Gewährleistung übernommen werden.

 

8.3.3 Verbrauchsmaterialien

Verbrauchtsmaterialien sind von der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen. Ein Mangel ist unverzüglich nach Kauf zu rügen.

9. Haftung

9.3.1 Betriebssystem

Eine Haftung erfolgt ausschließlich nur im Rahmen der Lizenzvereinbarung des Herstellers der Software. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen.

 

9.3.2 Software

Eine Haftung erfolgt ausschließlich nur im Rahmen der Lizenzvereinbarung des Herstellers der Software. Eine Haftung durch uns ist ausgeschlossen.

 

9.3.3 Anwenderdaten

Sollten durch die Nutzung der erworbenen Teile Daten des Anwender verfälscht oder gelöscht werden, können wir hierfür keine Haftung übernehmen. Zur Vorsorge hat der Anwender in regelmäßigen Abständen und im ausreichenden Maße Sicherungen seiner Daten anzufertigen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt de Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesem mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern, wenn sein Abnehmer nicht die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung ausgeschlossen hat. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen der dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren sind dem Käufer nicht gestattet. Von bevorstehenden oder vollzogenen Pfändungen oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von dem Bestehen von Globalzessionen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfandprotokolls zu übersenden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware bzw. die daraus hergestellten Erzeugnisse allein - gleich in welchem Zustand - so tritt er hiermit bereits bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich Gewinnspanne an uns ab. Erfolgt die Veräußerung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich diese Vorausabtretung auf die Höhe des von uns dem Käufer für die Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Wertes. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zugeben. Der Käufer ist ermächtigt, die uns mit dieser Vorausabtretung zedierten Forderung für uns, jedoch auf eigene Rechnung und Gefahr, einzuziehen, allerdings nur so lange, wie er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Diese Ermächtigung kann jederzeit durch uns widerrufen werden. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Antrag des Käufers übersteigende Sicherungen nach Wahl frei.

Mit Lieferung und Bezahlung von Software-Produkten wird kein Eigentum am Programm erworben, sondern lediglich das Nutzungsrecht am Programm. Die Programme bleiben Eigentum des Herstellers. Die Nutzung eines Programms darf, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, nur auf einem Computersystem bzw. einem lokalen (mit einem Kabelsystem verbundenen) Netzwerk erfolgen. Eine Reproduktion der Programme, ganz oder auszugsweise, auf gleiche oder andere Träger ist dem Erwerber nicht gestattet. Ausgenommen sind Reproduktionen, welche der Erwerber zu Datensicherungszwecken für sich selbst anfertigt. Diese Reproduktionen dürfen nicht an Dritte weitergeleitet werden. Die Kosten für Lieferung und Installation trägt, sofern nicht anders vereinbart, in jedem Fall der Besteller.

 

11. Zahlungsbedingungen

Sämtliche Rechnungen sind bei Abholung ohne vorhergehende Einigung per Barzahlung oder EC-Card zahlbar. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Teillieferungen oder Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöste, sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Jaritz Software GmbH weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Ihr steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten. Die Jaritz Software GmbH ist berechtigt, ihre Forderung an Dritte abzutreten.

 

12. Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist Remagen. Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Jaritz Software GmbH und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist diese durch eine rechtswirksame zu ersetzen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.

 

Remagen, den 1. Januar 2002

 

 

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